Gesundheitslexikon
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Geisteskrankheiten

Für die Angehörigen eines Geisteskranken gilt zunächst einmal die Regel, dass man nicht versuchen soll. einem solchen Kranken, der an Wahnvorstellungen leidet, diese mit »vernünftigen« Gründen auszureden, denn er wäre ja nicht geisteskrank, wenn er vernünftigen Überlegungen zugänglich wäre. Ebenso begehe man nicht den Fehler, mit aller Liebe und Sorgfalt auf seine Wahnvorstellungen einzugehen. Die beste Therapie ist in einem solchen Fall immer das geschickte Ablenken der Gedanken des Leidenden. Dieser Hinweis gilt aber eigentlich nur für die kurze Zeit, die ein wirklich Geisteskranker noch innerhalb der Familie verbringt. Auf die Dauer ist die Pflege eines Geisteskranken, vornehmlich wenn er unter Wahnvorstellung
en leidet, im Haushalt nicht gut möglich. Man soll sich, auch wenn es sich um einen geliebten Angehörigen handelt, der Erkenntnis nicht verschließen, dass es für ihn und für seine Umgebung sehr viel besser ist, wenn er in eine Anstalt aufgenommen wird, in der es den erfahrenen Fachärzten am ehesten gelingt, den Kranken, wenn das möglich ist, so weit wiederherzustellen, dass er sich später wieder in die Gemeinschaft einordnen kann. Die Statistiken der großen Nervenkrankenhäuser beweisen, dass in den letzten Jahren, dank einer ganzen Reihe neuer Heilmittel, die gefunden wurden, ein sehr hoher Prozentsatz von Kranken, die zunächst unbedingt der Anstaltsbehandlung bedurften, nach einiger Zeit wieder entlassen werden konnte. Zur Aufnahme eines Geisteskranken in eine Heil und Pflegeanstalt, das sei hier noch kurz bemerkt, ist eine Reihe von Formalitäten zu erledigen, die u. a. auch dafür sorgen, dass nur ein wirklich Geisteskranker – und dann ja manchmal gegen seinen eigenen, unorientierten Willen – in eine solche Anstalt eingewiesen werden kann. Alle für eine solche Aufnahme nötigen Voraussetzungen können hier nicht im einzelnen aufgezählt werden. Es soll aber zumindest darauf aufmerksam gemacht sein, dass nicht etwa die Angehörigen eines Geisteskranken sozusagen auf eigene Faust eines Tages den Patienten in einer Heilanstalt »abliefern« können. In jedem Fall muss ein Arzt die sofort dringend notwendige Anstaltsaufnahme (z. B. weil der Kranke seine Umgebung bedroht oder seinem eigenen Leben ein Ende machen will) mit einer ausführlichen Bescheinigung bestätigen. In weniger dringenden Fällen muss zuvor auch der zuständige Amtsarzt eingeschaltet werden. Außerdem muss vom Gericht ein Vorm und für den Erkrankten bestellt werden, weil ja der Patient selbst infolge seiner Geistesstörung keine gültigen Entscheidungen (z. B. in der Frage, ob er in eine Anstalt aufgenommen werden soll oder nicht) treffen kann. Über alle Einzelheiten dieser Art wird der hinzugezogene Arzt den Angehörigen die notwendigen Auskünfte geben. Hier sollte nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass auch im dringendsten Fall zumindest ein ausführliches ärztliches Attest vorliegen muss, bevor eine Heilanstalt einen Kranken aufnehmen kann – und auch darauf, dass niemand zu fürchten braucht, dass er etwa, ohne tatsächlich geisteskrank zu sein, eines Tages von bösen Angehörigen in einer Anstalt untergebracht werden könnte. Über einzelne Geisteskrankheiten und Gemütsstörungen ist in einer ganzen Reihe von Abschnitten Näheres gesagt. Über die Stichworte, unter denen diese Abschnitte zu finden sind, unterrichtet die Übersichtstabelle »Psychische Störungen und Geisteskrankheiten«.

 

 

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