Gesundheitslexikon
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Gesundheitsdienst öffentlicher

Das 1961 gegründete Bundesministerium für Gesundheitswesen ist zuständig für alle Fragen des Gesundheitswesens einschließlich der Reinhaltung der Luft, der Lärmbekämpfung, der Wassergüte, der Hygiene des Wassers und Abwassers, des Gesundheitsschutzes gegen die Gefahren ionisierender Strahlen sowie des Verbraucherschutzes ’vor Täuschung bei Arzneimitteln und Lebensmitteln. Allerdings ist der B und durch das Grundgesetz in seiner Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Gesundheitswesens beschränkt auf die Zulassung zu den Heilberufen, auf die Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten, auf die Gesundheitsfürsorge als Bestandteil der öffentlichen Fürsorge, auf den Gefahrenschutz beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und auf die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf diesen Gebieten. Der B und hat außerdem noch das Recht, Rahmenvorschriften für den Wasserhaushalt
zu erlassen. Hinzu kommen noch Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen. Dem Bundesministerium für Gesundheitswesen untersteht das Bundesgesundheitsamt in Berlin mit seinen wissenschaftlichen Instituten. Das 1952 gegründete Bundesgesundheitsamt hat folgende Aufgaben: Forschung auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege; Erhebungen auf dem Gebiete der medizinischen Statistik; Rauschgiftbekämpfung. – Der Bundesgesundheitsrat, in den geeignete Vertreter der am Gesundheitsdienst beteiligten Fachwissenschaften, Berufsgruppen, öffentlichen und privaten Verbände sowie der Industrie und erfahrene Einzelpersonen berufen werden, hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Vorbereitung der Gesundheitsgesetzgebung zu beraten. Zur einheitlichen Durchführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind in den Stadt und Landkreisen Gesundheitsämter eingerichtet. Der Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Neben den staatlichen gibt es in einzelnen Ländern kommunale Gesundheitsämter.Aufgaben der Gesundheitsämter sind: 1. Gesundheitsaufsicht und Gesundheitsschutz (»Gesundheitspolizei«). Dazu gehören: Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse im Bezirk; Überwachung der Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung; Gutachten in Angelegenheiten des Gesundheitswesens; Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und Schutzmaßnahmen an die Vollzugsbehörden. 2. Gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge: gesundheitliche Volksbelehrung; Schulgesundheitspflege; Mütter und Kinderberatung; Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, Körperbehinderte, Süchtige, psychisch Kranke, Krebsbekämpfung, Förderung der Körperpflege und Leibesübungen. 3. Amts, vertrauens und gerichtsärztliche Tätigkeit, soweit sie den Amtsärzten dienstlich vorgeschrieben ist. – Den Leitern der Gesundheitsämter bleibt es unbenommen, nach Maßgabe der personellen und materiellen Möglichkeiten den Kreis der Vorsorge und Fürsorgemaßnahmen zu erweitern, wie es die Entwicklung verlangt.

 

 

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